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Ist die Bestimmung des § 616 BGB abdingbar?

Die Bestimmung des § 616 BGB ist – anders als die meisten arbeitsrechtlichen Regelungen – vollständig abdingbar. Es kann damit nicht nur eine Verbesserung zugunsten der Arbeitnehmer vorgenommen werden, sondern der Anspruch kann umgekehrt auch beschränkt, sogar vollständig ausgeschlossen werden.

Was ist ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB?

Ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB wird auch in einer tariflichen Regelung gesehen, nach der "tatsächlich geleistete Arbeit" vergütet wird. Der tarifliche Ausschluss des § 616 BGB erstreckt sich auch auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, wenn im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wird.

Wer hat einen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 616 Satz 1 BGB?

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben grundsätzlich für die Dauer ihrer Heranziehung gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 616 Satz 1 BGB2. § 616 BGB ist durch § 29 TVöD z.T. abbedungen.3. Unter Arbeitszeit i.S.d. § 29 Abs. 2 TVöD ist im Falle von Gleitzeitregelungen nicht ausschließlich die ...

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